26.07.2023rss_feed

Bund und Länder verständigen sich auf Anpassungen bei Ökoregelungen

Gemeinsam mit den Ländern hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sich auf kurzfristige Anpassungen bei der Ausgestaltung der Ökoregelungen für 2024 verständigt. Zu den Ökoregelungen, die in der 1. Säule der GAP verankert sind, zählen beispielsweise Blühstreifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen, der Anbau vielfältiger Kulturen, Agroforst oder die Bewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel.

Die EU-Kommission muss diesen Änderungen noch zustimmen. Zudem müssen die nationalen rechtlichen Regelungen angepasst werden, damit sie planmäßig zum Jahreswechsel in Kraft treten können.

Im Detail sind folgende Anpassungen geplant:


  • Bei der Ökoregelung 1 (Brache) werden Einstiegshürden gesenkt, Betriebe können bereits mit bis zu einem Hektar einsteigen - und das auch dann, wenn diese Fläche die 6-prozentige Obergrenze übersteigen würde.
  • Bei Ökoregelung 2 (vielfältige Kultur) wird die Prämie von 45 auf 60 Euro je Hektar angehoben, bei Ökoregelung 3 (Agroforst) von 60 auf 200 Euro/Hektar Gehölzfläche und bei Ökoregelung 6 (PSM-Verzicht) für Ackerland und Dauerkulturen auf 150 Euro/Hektar.
  • Die 40-Tageregelung bei Ökoregelung 4 (Extensivierung Dauergrünland) entfällt, maßgeblich soll der RGV-Bestand im Jahresdurchschnitt sein. Für das Pflugverbot wird eine Bagatellregelung wie bei der Konditionalität vorgesehen (500 qm/Betrieb/Jahr/Region). Für Blühstreifen und Blühflächen gilt eine Mindestgröße von 0,1 Hektar, begünstigungsfähig sind maximal 3 Hektar, weitere Größenvorgaben entfallen.

open_in_newWeitere Informationen (BMEL)