Informationsportal Afrikanische Schweinepest
Am 10. September 2020 wurde in Brandenburg bei einem Wildschwein-Kadaver wenige Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze im Landkreis Spree-Neiße das Virus der Afrikanische Schweinepest (ASP) amtlich nachgewiesen. Es handelte sich um den ersten Fall von ASP in Deutschland. Das Virus wurde bis heute in den Brandenburger Landkreisen Oder-Spree, Spree-Neiße und Märkisch-Oderland nachgewiesen. Am 31. Oktober wurde der erste ASP-Fall aus Sachsen (Görlitz) gemeldet. Die Zahl der mit Afrikanischer Schweinepest (ASP) infizierten Wildschweine in Ostdeutschland ist mittlerweile deutlich angestiegen. Nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wurde das Virus in Brandenburg und Sachsen bisher in 513 Tieren nachgewiesen.
Die zuständigen Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. Die Vorgehensweise richtet sich nach den Vorgaben der nationalen Schweinepest-Verordnung auf Grundlage von EU-Gesetzen. Wichtig ist derzeit, das Infektionsgeschehen einzugrenzen und in den Betrieben alle Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten, um eine Einschleppung in Hausschweinebeständen zu verhindern. Hinsichtlich der Auflagen für Betriebe, die in den eingerichteten Restriktionsgebieten liegen, sind die von den Behörden der betroffenen Landkreise herausgegebenen Informationen zu beachten. Dies gilt besonders für Beschränkungen beim Viehverkehr und für Vermarktungsveranstaltungen.
Die Tierseuche ist für Menschen ungefährlich. Auch vom Verzehr von gegebenenfalls kontaminierten Fleisch geht keine Gefahr für die Gesundheit aus.
Nach der Sperrung mehrerer Drittländer für den Import von deutschem Schweinefleisch aufgrund des ASP-Ausbruchs sind die Drittlandsausfuhren stark eingebrochen. Neben dem Corona-Virus stellt nun auch die ASP die Ferkelerzeuger und Mäster vor große Herausforderungen. Begrenzte Schlacht- und Zerlegekapazitäten an den Schlachthöfen, die zu Vermarktungsengpässen führen sowie die angespannte Preissituation setzen die Schweinehalter unter Druck.
FAQ zur Afrikanischen Schweinepest (BRS)
Das kommt darauf an in welchem Gebiet sie sich befinden. Befinden sie und der Schlachtbetrieb sich nicht innerhalb eines Restriktionsgebietes bestehen für sie erstmal keine Einschränkungen. Anders ist es in Restriktionsgebieten. Aus gefährdeten Gebieten dürfen Schweine grundsätzlich nicht in das sonstige Inland verbracht werden. Außerdem dürfen Schweine aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet liegt, nicht in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet liegt, verbracht werden. Ausnahmen davon sind teilweise möglich. Sie hängen von den Restriktionsgebieten, der Tierkategorie und den Zielgebieten ab. Eine detaillierte Tabelle mit allen Varianten enthält der Rahmenplan Afrikanische Schweinepest des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die innerstaatlichen Verbringungsverbote aus gefährdeten Gebieten genehmigen, wenn:
A. (SchwPestV § 14f Absatz 2)
- Die Schweine wurden seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor der Verbringung in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet eingestellt
und - die Schweine wurden innerhalb von 7 Tagen vor der Verbringung virologisch und innerhalb von 24 Stunden klinisch auf ASP untersucht (nach strengen Vorgaben der Entscheidung 2003/422/EG).
oder - die Schweine wurden mindestens 2x jährlich im Abstand von mindestens 4 Monaten von der zuständigen Behörde klinisch untersucht und mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine (älter 60 Tage) wurden virologisch getestet.
B. (SchwPestV § 14f Absatz 3) – gilt ausschließlich für die Verbringung unmittelbar zur Schlachtung
- Die Schweine wurden seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor der Verbringung in dem Betrieb gehalten sowie die über 4 Monate alten Tiere klinisch untersucht. Diese Untersuchungen unterliegen strengen Vorgaben der Entscheidung 2003/422/EG, dazu gehören auch serologische oder virologische Tests nach der Schlachtung
oder - die Tiere wurden innerhalb von 7 Tagen vor der Verbringung anhand einer Stichprobe virologisch getestet und innerhalb von 24 Stunden vor der Verbringung klinisch untersucht
oder - die Tiere stammen aus einem Betrieb, in dem die Schweine behördlich mindestens 2x jährlich im Abstand von mindestens 4 Monate klinisch untersucht und die ersten beiden in jeder KW verendeten Schweine (älter 60 Tage) virologisch getestet wurden.
Zwischenhalte sind ausgeschlossen und die Transporte anzuzeigen.
Auch für die innergemeinschaftliche Verbringung besteht die Möglichkeit von Ausnahmen, wenn das Drittland zustimmt. Dabei wird zwischen Tieren unterschieden, die aus gefährdeten Gebieten oder Pufferzonen stammen. Außerdem müssen die Transitländer zustimmen.
SchwPestV § 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine
Milcherzeuger müssen - auch innerhalb von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet, die im Rahmen eines Ausbruchs von ASP beim Hausschwein festgelegt werden würden - grundsätzlich nicht mit Einschränkungen rechnen. Für die Milchabholung aus einem Ausbruchsbetrieb mit gemischter Tierhaltung gelten aber die Regelungen der Schweinepest-Verordnung. Die gibt vor, dass Transportmittel (hier z.B. Milchsammelwagen) nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Verdachts- bzw. Ausbruchsbetrieb gefahren werden dürfen. Vor dem Verlassen des Betriebes muss eine Reinigung und Desinfektion erfolgen. Liegt ein reiner Milchviehbetrieb im Sperrbezirk, so unterliegt die Milchabholung keiner Restriktion. (Quelle: Rahmenplan Afrikanische Schweinepest)
- Grundsätzlich ist eine Entschädigung aufgrund eines Seuchenausbruchs über die Tierseuchenkasse abgedeckt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach den jeweiligen Satzungen der TSKs. Meist beziehen sich die Erstattungen auf den reinen Tierwert. Über dies hinaus gibt es Versicherungen, die z.B. Umsatzeinbußen oder Kosten für Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen übernehmen. Setzen Sie sich direkt mit der Tierseuchenkasse und/oder ihrem privaten Versicherer in Verbindung. Nicht versicherbar ist der generelle Preisverfall von Schweinen oder Schweinefleisch bei einem Seuchenausbruch.
- Nach § 14d Absatz 5a Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700) geändert worden ist) kann die zuständige Behörde für das gefährdete Gebiet (Gebiet, das von der zuständigen Behörde um die Abschuss- oder Fundstelle eines auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest positiv untersuchten Wildschweins festgelegt wird), soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, unter anderem die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten. Die Anordnung einer solchen Beschränkung oder eines solchen Verbots kann erneut getroffen werden. Ein von einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung betroffener Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer (Inanspruchnahme als nicht verantwortliche Person) verlangen (vgl. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes).
- Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge von solchen Maßnahmen im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist nach § 39a Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach § 6 Absatz 8 TierGesG zu erlangen vermag. Das Nähere der Entschädigung richten sich nach Landesrecht (!) (§ 39a Absatz 2 TierGesG).
SchwPestV § 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone
TierGesG § 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
TierGesG § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Abriegeln des Betriebsgeländes. Den Zugang von Wildtieren verhindern.
- Reinigen und desinfizieren Sie Fahrzeuge und sonstige Materialien regelmäßig
- keine betriebsfremden Personen auf das Gelände oder in die Ställe lassen
- Schwarz-Weiß-Prinzip beachten
- Bringe Sie Schilder an, die die Biosicherheitsmaßnahmen unterstützen (Verweis auf unsere Tafeln)
- Richten Sie Hygieneschleusen ein und/oder überprüfen sie die Bestehenden auf ihre Funktion
- Weitere Details finden Sie in der ASP-Checkliste des Friedrich-Loeffler-Institutes oder der ASP-Risikoampel der Uni Vechta.
Es kommt darauf an, ob sie sich in einer Restriktionszone befinden. Wenn nicht, dann sollte der Fahrer trotzdem entsprechende Hygienemaßnahmen beachten. Der Personen- und Fahrzeugverkehr sollte auf das Notwendigste beschränkt werden. Kreuzende Wege sind zu vermeiden. Liegen Sie in einem Restriktionsgebiet, dann ist der Personen- und Fahrzeugverkehr mit der örtlichen Behörde abzusprechen. Der Futtermittelhändler bekommt dann vermutlich ein paar Auflagen, die er beachten muss.
- Die zuständige Behörde hebt, im Falle eines ASP-Ausbruchs die Restriktionsgebiete frühestens 6 Monate nach dem letzten Nachweis der ASP bei einem Wildschein wieder auf. Diese Frist kann auf 12 Monate verlängert werden, wenn zum Beispiel ein genehmigter Tilgungsplan vorliegt (SchwPestV §24 (5)).
- Betriebe, die nach einem ASP-Ausbruch Schweine getötet oder unschädlich beseitigt haben, dürfen erst nach offizieller Freigabe (Erlöschen der ASP) wiederbelegt werden (SchwPestV §24a (4)).
SchwPestV §24
SchPestV §24a Wiederbelegung
Innerhalb der Pufferzone und aus der Pufferzone heraus in freie Gebiete ist dies ohne Auflagen möglich. Schlachtschweine aus der Pufferzone in gefährdete Gebiete hinein und innerhalb der Pufferzone ebenfalls ohne Einschränkung. Haus- und Schlachtschweine innerhalb gefährdeter Gebiete nur unter Auflagen.
- Der innerstaatliche Handel mit Schweinesperma ist nicht reglementiert. Innergemeinschaftlich ist die Verbringung von Samen von Ebern aus Betrieben in Restriktionszonen verboten. Ausnahmen sind hier möglich und mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
- Ein Besamungsverbot gilt, wenn die ASP in einem Betrieb festgestellt wurde. Ausnahmen sind auch hier möglich.
- Im Falle des Verdachtes auf ASP oder einem Ausbruch der ASP in einem schweinehaltenden Betrieb dürfen u.a. Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn eine Desinfektion des Materials entsprechend den Vorgaben des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2002/60 erfolgt ist.
- Für den rein innerdeutschen Umgang (Ausbringen, Einbringen in Biogasanlage, Handel) mit Gülle aus Betrieben innerhalb der Restriktionszonen (Nicht-Ausbruch- und Verdachtsbetriebe!) gibt es keine Vorgaben in der Schweinepestverordnung. Somit gilt für das Verbringen und den Umgang mit dieser Gülle nur das Tierische Nebenprodukterecht. Gülle darf unverarbeitet auf Flächen ausgebracht oder in zur Schweinehaltung gehörende Biogasanlagen eingebracht werden, solange die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit birgt.
- Gülle aus schweinehaltenden Betrieben innerhalb des gefährdeten Gebietes darf innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden. Dies gilt bei diesen Betrieben für alle tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte, die von Schweinen stammen. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn eine Behandlung des Materials mit entsprechenden Verarbeitungsmethoden (Verarbeitungsmethode 1 – 5 oder 7 des Kapitel III Anhang IV VO (EU) Nr. 142/2011) erfolgt ist. (Quelle: Rahmenplan Afrikanische Schweinepest)
RICHTLINIE 2002/60/EG DES RATES
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission
Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Das gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
- Fahrzeugverkehr in und aus dem Kerngebiet ist nur den vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (VLÜV) des Landkreises benannten Personen gestattet. Anlieger sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Das Verbot der Nutzung landwirtschaftlicher Nutzflächen gilt auch für Rinderhalter.
- Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke desinnergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Gebiet nicht verbracht werden.
- Fahrzeugverkehr in und aus dem Kerngebiet ist nur den vom VLÜA des Landkreises benannten Personen gestattet. Anlieger sind von dieser Regelung ausgenommen.
Statusuntersuchungen auf ASP
Die Status-Untersuchung ASP
ist ein freiwilliges Verfahren zur ASP-Früherkennung in Hausschweinebeständen und zur Erfüllung der Voraussetzungen für das Verbringen von Schweinen aus ASP-Restriktionszonen. Durch die Teilnahme an landeseigenen Früherkennungsprogrammen können so im Falle des Auftretens von ASP bei Wildschweinen Verbringungsverbote für Hausschweine aus den Restriktionsgebieten vermieden werden.
open_in_newASP-Früherkennungsprogramm Niedersachsen
open_in_newASP-Früherkennungsprogramm Nordrhein-Westfalen