Lumpy-Skin-Desease - Durchführungsbeschluss der EU KOM

Die EU-Kommission hat einen Durchführungsbeschluss 2025/1318 vom 27. Juni 2025 betreffend bestimmter vorläufiger Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien veröffentlicht.


 

 

 

 


EU-Kommission ergreift Sofortmaßnahmen wegen Ausbruch der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich

Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2025 vorläufige Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern in Frankreich einzudämmen. Hintergrund ist ein bestätigter Ausbruch in einem Rinderbetrieb in der Gemeinde Chambéry im Département Savoie (Region Auvergne-Rhône-Alpes). Zum Schutz vor einer weiteren Verbreitung des Virus wurden um den betroffenen Betrieb eine Schutzzone (Radius 20 km) und eine Überwachungszone (Radius 50 km) eingerichtet. Innerhalb dieser Zonen gelten spezielle Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, die mindestens bis Ende Juli bzw. Mitte August 2025 in Kraft bleiben sollen. Die Lumpy-skin-Krankheit ist eine durch Vektoren übertragene, hochansteckende Tierseuche, die erhebliche Auswirkungen auf Rinderbestände und den Handel mit Tieren sowie tierischen Erzeugnissen haben kann. Ziel der Maßnahmen ist es, die Tiergesundheit zu schützen und Handelsstörungen innerhalb der EU sowie im Export zu verhindern. Die Gültigkeit der Maßnahmen ist vorerst bis zum 14. August 2025 befristet. Eine Überprüfung der Lage und der getroffenen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen EU-Gremien.


 

 

 


Lumpy Skin Disease - Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts

open_in_newFLI - Lumpy Skin Disease (LSD): Neue Ausbrüche in Europa – erhöhte Wachsamkeit in Deutschland erforderlich

 

 

 


Lumpy Skin Disease – weitere Fälle in Frankreich bestätigt

ADT, 07.07.2025 - In Frankreich wurden weitere Fälle der Lumpy-Skin-Krankheit nicht weit entfernt vom ersten Ausbruchsort im Département Savoie bestätigt. Dies berichtet die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter e.V. (ADT). Inzwischen sind vier Betriebe betroffen, die alle in derselben Gemeinde liegen. Auf dem ersten betroffenen Betrieb in Entrelacs wurden bereits 52 Rinder gekeult. Zuvor war bekannt geworden, dass sich der Verdacht im benachbarten Département Ain nicht bestätigt hat. Das französische Landwirtschaftsministerium hat beschlossen, möglichst bald eine Impfkampagne zu starten. Die Details sollen auf einer Videokonferenz am heutigen Montag besprochen werden. Die französische Regierung hat bereits bei der EU-Kommission die Freigabe von Impfstoffen aus der EU-Impfstoffbank beantragt. Wie viele Dosen benötigt werden, hängt davon ab, welche Impfstrategie umgesetzt werden soll. In der Schutz- und Überwachungszone gibt es rund 225.000 Rinder. Sollte es eine Präventivimpfung in den angrenzenden Gebieten geben, wird entsprechend mehr benötigt. Offenbar darf die KOM aus rechtlichen Gründen keine exakten Angaben zum Umfang ihrer Impfstoffbanken machen. Dem Vernehmen nach befinden sich aktuell jedoch rund 300.000 Dosen LSDV-Impfstoff darin. Dies ist jedoch nur eine Momentaufnahme, da die abgerufenen Dosen ersetzt werden können. Wie schnell das gelingt, bleibt abzuwarten.

 

Auch in Sardinien hat die Massenimpfung der rund 300.000 Rinder begonnen. Laut dem italienischen Gesundheitsministerium gibt es derzeit neun bestätigte Ausbrüche und mehrere Verdachtsfälle. In der Region wurden bereits etwa 600 landwirtschaftliche Betriebe klinisch untersucht. Der Zentrale Krisenstab hat beschlossen, so bald wie möglich mit der Impfung zu beginnen. Die Kontakte mit der Europäischen Kommission bezüglich der Lieferung von Impfstoffen aus der Impfstoffbank der Union sind im Gange. Ähnlich wie in Frankreich soll es auch in Italien eine Ausnahme von der Regelung in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geben, die eine Pasteurisierung vorschreibt. Damit soll es eine Erleichterung hinsichtlich der Verwendung von Milch und der Herstellung von Rohmilchkäse geben. Damit sollen insbesondere kleine Betriebe unterstützt werden, die zwar in Sperrgebieten liegen, aber über keine Vorrichtungen zur Pasteurisierung verfügen. In der Lombardei wurde um den Ausbruchsherd in Mantua eine Schutz- und Überwachungszone mit einem Radius von insgesamt 50 km eingerichtet. In dieser befinden sich derzeit Herden mit mehr als 900.000 Rindern. Weitere Verdachtsfälle auf dem italienischen Festland haben sich nicht bestätigt.


 

 

 


Informationen der World Organization for Animal Health (WOAH)

zunehmend erreichen uns Anfragen, was aus veterinärrechtlicher Sicht zu erwarten ist, wenn die Lumpy Skin Disease Deutschland erreicht. Auch wenn wir es selbst nicht genau wissen, informieren wir unverbindlich aus drei Perspektiven, die für Sie aus unserer Sicht von Interesse sein könnten:
1.
Terrestrial Code der WOAH
Chapter 11.9.: Infection with Lumpy Skin Disease Virus (Anlage 1)
Wir verweisen auf drei Artikel, von denen wir glauben, dass sie für die Wirtschaft besonders relevant sind und – wie auch immer - Anwendung finden werden:
• Article.11.9.4: Recovery of free status
• Article.11.9.6: Recommendations for importation from countries or zones not free from LSD (For bovines and water buffaloes)
• Article.11.9.8: Recommendations for importation from countries or zones not free from LSD (For semen of bovines and water buffaloes)
Zu Ihrer Unterstützung haben wir versucht, diese Artikel zu übersetzen (Anlage 2). Gültig ist ausschließ-lich der Originaltext.

2.
EU-Recht
Im EU-Recht gibt es für die LSD als Kategorie A-Krankheit, anders als für ASP oder KSP (aber wie bei MKS), keine eigene Durchführungsverordnung. Daher finden Sie im Anhang die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 … hinsichtlich Vorschriften für die Prä-vention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen. Diese DelVO war die Grundlage für die DVOen zur ASP und KSP. So konkrete Bestimmungen gibt es aber für die LSD nach unseren Kenntnissen nicht.
Wir verweisen besonders auf:
• Anhang VI: Verbote in der Sperrzone (!)
Bitte suchen Sie dort nach LSK und beachten Sie den Artikel 27, der bestimmt, dass und wie die Rege-lungen des Anhangs gelten (Anhänge ohne bestimmende Artikel besagen nichts).
Es ist davon auszugehen, dass die Verbote aus Anhang VI die Grundlage für die zu erwartenden Tier-seuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden bilden werden, sollte das Vi-rus Deutschland erreichen. Ausnahmen von den Verboten werden den zuständigen Behörden einge-räumt.
Hinweis: Wir gehen davon aus, dass die Sperrzone aus einer Schutzzone mit 20 km vom Radius eines Kreises mit dem Betrieb als Mittelpunkt bestehen wird und die Überwachungszone 50 km beträgt (Artikel 21 der DelVO (EU) 2020/687, in Verbindung mit Anhang V)

3.
Impfung
In der Vergangenheit, etwa in Griechenland 2015, haben sich Lebendimpfstoffe zur Kontrolle der Seu-che bewährt. Nach unseren Kenntnissen ist aktuell kein Impfstoff in der EU zugelassen. Auf Grundlage der VO (EU) 2019/6 Artikel 110 (2) besteht jedoch die Möglichkeit, dass wenn ein Tierarzneimittel … nicht vorhanden ist, die zuständige Behörde im Falle des Ausbruchs einer in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Krankheit oder einer neu auftretenden Krankheit … die Anwendung eines in der Union nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels gestattet. Wir erinnern an die BTV-3-ImpfgestattungsV. Über die Verfügbarkeit der Impfstoffe gegen die LSD können wir noch keine seri-ösen Angaben machen.