24.09.2018rss_feed

ASP: Status-Quo in Belgien

Inzwischen seien in Belgien neun Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen nachgewiesen worden, alle rund um den Primärherd in der Gemeinde Etalle, informiert die Außenstelle des Bundesverbandes Rind und Schwein e.V. aus Brüssel.

Die Föderale Lebensmittelsicherheitsbehörde AFSCA hat zur besseren Information der Öffentlichkeit eine Website online geschaltet. Unter www.favv-afsca.be/ppa findet man auf Französisch und Niederländisch alle Neuigkeiten aus Belgien und dem übrigen Europa sowie eine detailliertere Beschreibung der Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen. Die AFSCA weist darauf hin, dass sie nur für Maßnahmen im Bereich der Nutztierhaltung zuständig ist; alles, was Wildschweine angeht, fällt in die Kompetenz der wallonischen Regionalregierung (die ebenfalls eine Website eingerichtet hat: www.wallonie.be/fr/actualites/mesures-de-lutte-contre-la-peste-porcine-africaine).


Bei den Maßnahmen für Hausschweine wird unterschieden zwischen Maßnahmen, die in ganz Belgien gelten (wie z.B. ein Verbot des Sammelns von Schweinen aus verschiedenen Betrieben, d. h. es sind nur noch direkte Transporte zwischen den Zuchtbetrieben erlaubt; siehe www.favv-afsca.be/ppa/mesures/belgique) und solchen, die für das Seuchengebiet gelten (Stallpflicht, strikte Abschottung von Wildschweinen, siehe www.favv-afsca.be/ppa/mesures/zone).

Die AFASCA erläutert auch, welche nationalen Maßnahmen in Kraft gesetzt würden, falls in einem Hausschweinebestand ASP nachgewiesen würde:

  • nationaler Stillstand von höchstens 72 Stunden, während dessen jede Verbringung von Schweinen verboten ist, mit Ausnahme der direkten Beförderung zu Schlachthöfen;
  • Abgrenzung einer Zone von 500 m um den Ausbruchsherd, einer Schutzzone von 3 km und einer Überwachungszone von 10 km Durchmesser;
  • alle Betriebe in der 500-Meter-Zone, die Tiere empfänglicher Arten halten, werden geräumt und alle von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse vernichtet;
  • Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung zur Ermittlung des Ursprungs der Kontamination und möglicher Verbreitungswege (Kontaktfarmen);
  • Einführung restriktiver Maßnahmen für bestimmte Kontaktfarmen;
  • Maßnahmen zur Einschränkung des Reiseverkehrs (mesures d’interdiction de déplacement) und verstärkte Überwachung in den abgegrenzten Gebieten;
  • Biosicherheitsmaßnahmen im ganzen Land.