Europarecht – GMO und EmpCo
SuS, Ausgabe 5.2026 - § 168 der Gemeinsamen Marktordnung soll als ein Instrument zur Stärkung der Stellung landwirtschaftlicher Erzeuger innerhalb der Wertschöpfungskette dienen. Durch verbindlichere und transparentere Vertragsbeziehungen sowie die Bündelung des Angebots über Erzeugerorganisationen soll die strukturell schwächere Verhandlungsposition der landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber Verarbeitung und Handel verbessert werden. Die Vorschrift beeinflusst damit nicht nur die Vertragsgestaltung, sondern mittelbar auch die Verteilung von Risiken, Verhandlungsmacht und Wertschöpfung entlang der Agrar- und Lebensmittelkette. Was zunächst gut gemeint ist, muss jedoch kritisch hinterfragt werden. Nur weil durch die Anwendung dieses Rechtsaktes eine Vertragspflicht besteht, heißt dies noch lange nicht, dass der Vertrag auch beide Parteien zufriedenstellt. Fakt ist, dass aktuell ein sehr großes Ungleichgewicht in der Vertragsgestaltung vorherrscht und einzelne Akteure dies auch bewusst auskosten. Wie Deutschland mit dieser europäischen Rahmengesetzgebung umgehen wird und ob auch vertragliche Mindestanforderungen seitens des Bunds erlassen werden könnten, steht aktuell noch zur Diskussion.
Nachhaltigkeit steckt schon in aller Munde – weil aber häufig Greenwashing betrieben und intransparent damit geworden wird, hat die EU die EmpCo-Richtlinie erlassen. Damit werden ab dem 27. September 2026 allgemeine und unbelegte Umweltaussagen wie umweltfreundlich
, klimaneutral
oder biologisch abbaubar
im Handel verboten. Wer Produkte mit solchen Umweltaussagen labeln möchte, muss dies durch eine offizielle Zertifizierungsstelle nachweisen lassen. Dadurch entstehen erneut zusätzliche Kosten, welche vor allem für kleine Direktvermarkter eine große Hürde darstellen werden.
