23.12.2020rss_feed

Rohfaser und Faser

Die Faserversorgung gewinnt in der Schweinehaltung zunehmend an Bedeutung. Dabei betrifft der Begriff Faser nicht nur die Fütterung, sondern auch das Beschäftigungsmaterial. In der im Juli 2020 vom Bundesrat zugestimmten Änderungsverordnung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthält der § 26 nun zusätzlich die Wörter organisch und faserreich. Dort heißt es: Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und b) vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.

Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nr.1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.