09.03.2020rss_feed

Ausnahmen von der Schleppschlauchpflicht möglich

Bekanntlich dürfen gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 der Düngeverordnung Gülle, Jauche, Gärreste und andere flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die Technik steht in Form von Schleppschlauch- und Schleppschuhverteilern bzw. Injektionsgeräten zur Verfügung. Gemäß Düngeverordnung besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Schleppschlauchpflicht auf bestelltem Ackerland gewährt werden können.