24.06.2021rss_feed

Coronahilfen: holen Sie sich Ihre Futter- und Tierarztkosten zurück

Betriebe, die in der Zeit von November 2020 bis einschließlich Juni 2021 in einem oder mehreren Monaten einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 nachweisen können, haben Anspruch auf die Überbrückungshilfe III, um sich z.B. auch die Futter- und Arzneimittelkosten erstatten lassen.