21.07.2025rss_feed

Landgericht Oldenburg stärkt den Schutz landwirtschaftlicher Betriebe gegen Tierrechtsaktivisten – Neue rechtliche Konsequenzen bei Hausfriedensbrüchen und Videobeschaffung

Mit seiner Entscheidung vom 16. Juli 2025 hat das Landgericht Oldenburg erstmals zivilrechtliche Ansprüche gegen Aktivisten aus der Tierrechtsszene ermöglicht, die Hausfriedensbruch begangen haben, um Videomaterial aus landwirtschaftlichen Betrieben zu beschaffen und zu vermarkten. In der Nacht auf den 5. Mai 2024 waren Tierrechtsaktivisten in einen Schlachtbetrieb in Lohne eingedrungen und hatten unerlaubt Videos aufgenommen. Darauf war zu sehen, wie Schweine in einen Schacht gefahren wurden, um dort mit hochkonzentriertem Kohlendioxid betäubt zu werden.


Zuletzt hatte der BGH in der Entscheidung Bio-Legehennen vom 10. April 2018 Unterlassungsansprüche gegen die Verbreitung von Videomaterial aus Stalleinbrüchen gegen ein Medienunternehmen (MDR) abgelehnt. Begründung war, dass dem Medienunternehmen die Rechtswidrigkeit der Beschaffung des Videomaterials nicht zuzurechnen sei, da es an der Beschaffungstat nicht beteiligt gewesen sei. Damit hatte sich zunächst ein Freiraum für militante Tierrechtsgruppen zur Videobeschaffung und -vermarktung ergeben, indem diese seither behaupteten, das Videomaterial ihrer Kampagnen sei ihnen angeblich von dritter Seite zugespielt worden. Diese vom BGH provozierte Lücke im Rechtsschutz für betroffene landwirtschaftliche Unternehmen beginnt sich jetzt mit der anliegenden Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zu schließen. Es werden umfassende zivilrechtliche Ansprüche gegen die Aktivisten aus den Tierrechtsgruppen bei der Beschaffung solchen Videomaterials möglich und eine Verbreitung des rechtswidrig beschafften Videomaterials untersagt.

In der praktischen Konsequenz sollte allen landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung empfohlen werden, möglichst effizienten Kameraschutz, ggf. auch kombinierbar mit Bewegungsmeldern, zu installieren, um eine Identifizierung der Täter im Falle künftiger Stalleinbrüche zu ermöglichen.