Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in der Feststellungklage zur Auslegung des § 12 Abs. 5 DüV
Eine flächenlose Biogasanlage hat im Rahmen einer Feststellungsklage vor dem OVG in Lüneburg überprüfen lassen, ob der Begriff der Verwertung gemäß § 12 Abs. 5 auch die Verwendung des Gärrestes als Düngemittel umfasst. Das OVG in Lüneburg hat dies positiv beschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts in Oldenburg geändert (Az.: 10 LC 247/20).
Das Urteil kann Auswirkungen auf die Ermittlung der Lagerdauer und folglich die vorzuhaltenden Lagerkapazitäten haben. Die bisherigen Landesvorgaben in Bezug auf die Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen des § 12 Düngeverordnung haben jedoch auch weiterhin Bestand. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.