19.03.2021rss_feed

Auswirkungen der TA Luft auf Nutztieranlagen – Einordnung der Antwort der Bundesregierung Drs. 19/2671 durch VUSA e.V. und BRS e.V.

VUSA BRS

Die Bundesregierung hat am 2. März 2021 eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26721) zur Novellierung der TA Luft beantwortet (19/27165). In der Anfrage stellt die Fraktion fest, dass die Empfehlungen der betroffenen landwirtschaftlichen Verbände unzureichend berücksichtigt wurden und verweist insbesondere auf eine gemeinsame Stellungnahme des Verbands unabhängiger Sachverständiger im Agrar-Umweltbereich e.V. (VUSA e.V.) und des Bundesverbands Rind und Schwein e.V. (BRS e.V.) vom 15. Dezember 2020 (redaktionell angepasst am 17. Dezember 2020). In einer Pressemeldung des Bundestages zur Antwortheißt es, Etwaige Zielkonflikte zwischen den Erfordernissen des Tierwohls und des Immissionsschutzes wurden im Entwurf der TA Luft berücksichtigt. Die Bundesregierung wehrt sich auch gegen den Vorwurf, dass sie bei der Minderung der Ammoniakemissionen über europarechtliche Anforderungen hinausgehe. Vielmehr lägen die im Entwurf der TA Luft festgelegten Werte innerhalb des von der EU explizit eingeräumten Spielraums.

Der VUSA e.V. und der BRS e.V. sehen das anders und haben eine Bewertung der Antwort vorgenommen.


Zu den beiden o.g. Punkten machen die Verbände deutlich, dass

  • etwaige Zielkonflikte zwar hinsichtlich der Anforderungen zur Vorsorge / Emissionsminderung in Nr. 5.4.7.1 berücksichtigt werden sollen, nicht aber im Bereich der Schutzanforderungen (Nr. 4 i.V.m. den Anhängen 1, 7, 8 und 9). Hier würde das sehr hohe Schutzniveau aus der bisherigen Genehmigungspraxis, das auf Ländererlassen und Leitfäden beruht, zementiert bzw. teilweise verschärft (Anhang 1). Die Verbände haben die Sorge, dass mit der Übertragung der Leitfäden in die rechtsverbindliche TA Luft eine auch von Gerichten nicht mehr überprüfbare Festlegung erfolgt und bisher mögliche Ermessensspielräume eingeschränkt werden. Dies würde viele bestehende Betriebe an ihren Standorten handlungsunfähig machen, also viele Betriebe von Bestrebungen zu Änderungen für mehr Tierwohl ausschließen. Dies gelte insbesondere für Betriebe im Bereich dörflicher Strukturen oder mit in deren Umfeld gelegenen geschützten Biotopen oder Schutzgebieten.
  • Der Einbau von Abluftreinigungsanlagen wird als Stand der Technik für Alt- und Neubauten gefordert, obwohl BVT -Schlussfolgerungen (BVT 30 c) zur Intensivtierhaltung zu dem Ergebnis kommen, das die Abluftreinigung aufgrund hoher Kosten nicht generell einsetzbar ist (siehe auch UBA-Texte 61/2014: Aktuelle Entwicklung Kosten-Nutzenanalyse von Abluftreinigungsanlagen in der Tierhaltung). Auch die Machbarkeitsstudie des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung kommt zu dem Ergebnis, dass damit strengere Vorgaben festgelegt werden, als nach den BVT-Schlussfolgerungen zwingend gefordert ist.

Die Verbände erinnern daran, dass der Anwendungsbereich der Schutzanforderungen in Nr. 4 TA Luft nicht nur unmittelbar immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen betrifft, sondern auch baurechtlich genehmigungspflichtige, wie nicht zuletzt die Geltungsbereiche der Abstandsregelungen in den Anhängen 1 und 7 (z.B. Schafe, Pferde, Ziegen sowie Kleinanlagen) zeigen. Daher muss auch der Erfüllungsaufwand unter Berücksichtigung dieser Anlagen neu kalkuliert werden und – wie es sich für eine sozio-ökonomische Folgenabschätzung gehört- auch die agrarstrukturellen Folgen benennen. Die Bewertung der Antworten durch VUSA e.V. und BRS e.V. ist als Anlage zu dieser Pressemeldung beigefügt.

Die Verbände haben die Umwelt und Agrarausschüsse gebeten, die Hinweise aus der gemeinsamen Stellungnahme zu prüfen und in ihre Empfehlungen für den Bundesrat einfließen zu lassen. Ansonsten sei nicht nur die Nutztierstrategie der Bundesregierung, sondern auch eine zukunftsfähige die Tierhaltung in Deutschland insgesamt gefährdet.