24.09.2019rss_feed

Grundsatzurteil des OLG Stuttgart zu den Kollektivmarken

Jeder kennt Dresdener Stollen und Thüringer Rostbratwurst. So ist der Begriff "Dresdener Stollen" seit 2010 als geografische Herkunftsangabe geschützt und als solche mit mehreren Wort- und Bildmarken beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Es handelt sich um Kollektivmarken, die i.d.R. über eine Satzung die Nutzung und die Qualität des Produktes regeln. Auch die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall ist Inhaberin derartiger Kollektivmarken mit geografischem Inhalt, u.a. dem Hohenloher Landschwein und dem Hohenloher Weiderind, informiert die Lebensmittelzeitung in der Ausgabe 38/2019. Dort berichtet die Zeitung über eine gerichtliche Auseinandersetzung der Erzeugergemeinschaft mit einem Fleischhändler. Das Urteil am Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 73/18) lässt keine Revision zu, jedoch hat die Fleischhandelsfirma Nichtzulassungsklage eingereicht. Das Urteil hat Bedeutung für Tausende von Kollektivmarken in Deutschland.