20.07.2018rss_feed

Kurzpapier zur Videoüberwachung: Informationspflichten nach der DSGVO

Piktogramm Videokamera (c) LfD Niedersachsen Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) haben ein Kurzpapier zur Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung (Kurzpapier 15) veröffentlicht, das bereits kurz nach der Veröffentlichung auf Kritik gestoßen ist. Das DSK-Papier enthält Hinweise zu den Informationspflichten der verantwortlichen Stelle und betrifft auch landwirtschaftliche Unternehmen, die das Betriebsgelände per Video überwachen lassen. Gemäß § 4 BDSG, Abs. 2 ist durch den Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt kenntlich zu machen
  • der Umstand der Beobachtung
  • der Name und
  • die Kontaktdaten des Verantwortlichen
Auf der Internetseite der Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes Niedersachsen finden Sie ein editierbares Muster für ein "vorgelagertes" Piktogramm. Wichtig ist auch: die Aufzeichnungen dürfen nur max. 72 Stunden archiviert werden, es sei denn, man kann begründete Ausnahmen nennen. Dann beträgt die maximale Archivierungsdauer 10 Tage (OVG Lüneburg, Urteil v. 29.09.2014, Az. 11 LC 114/13)