09.11.2022rss_feed

Übergangsfrist für ungeeichte Milchabgabeautomaten läuft Ende des Jahres 2022 aus

Für ungeeichte Milchabgabeautomaten gelten bis 31.12.2022 Ausnahmen von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts. Diese auf einer Übergangsfrist beruhenden Ausnahmeregelungen für alte, ungeeichte Automaten laufen aus. Ab 1.1.2023 müssen dann alle Milchabgabeautomaten nach jedem Zapfvorgang für den Kunden einen Beleg ausdrucken, auf dem der Kunde sehen kann, wie viel Milch tatsächlich gezapft wurde und was sie kostet. Dazu muss der Automat geeicht werden. 2017 war das BMEL den Argumenten des Bauernverbands gefolgt und hatte für alte ungeeichte Milchabgabeautomaten, die bereits vor dem 31.12.2017 in Betrieb genommen worden waren, eine fünfjährige Übergangsfrist zugestanden. Sollte ein Betrieb mit Milchabgabeautomaten noch nicht beim Eichamt angemeldet worden sein, dann sollte dies umgehend nachgeholt werden. Diese Verwenderanzeige kann online unter www.eichamt.de erfolgen.