29.10.2019rss_feed

LTZ veröffentlichtg Informationen zur neuen Düngeverordnung

Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) hat Informationen zu den aktuellen Bestimmungen der Düngeverordnung übersichtlich aufgearbeitet. Als zwingende Voraussetzung für Düngung in Herbstkulturen wird genannt

  • Es muss ein N-Düngebedarf bestehen
  • Hierbei ist eine langjährige organische oder organisch-mineralische N-Düngung– insbesondere bei Flächen in Hofnähe –besonders zu beachten
  • Bei Mulch-oder Direktsaat besteht eher ein etwas höherer N-Düngebedarf als bei einer Bestellung mit Pflug (N-Nachlieferung!)
  • Bei einer Düngung mit mineralischen N-Düngern sind 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N je ha (einschl. Nitrat-N) - bei entsprechendem N-Düngebedarf (!) – zulässig
  • Zwischenfruchtmischungen, bei denen Leguminosen überwiegen (größer 60 % Samenanteil der Leguminosen), haben keinen N-Düngebedarf
  • Bei späten Saatterminen ist der N-Düngebedarf z.B. für Feldfutter geringer als bei früher Saat
  • Nach N-reichen Vorfrüchten(Raps, Kartoffeln, Feldgemüse, mehrjährigem Feldfutter, Leguminosen und Gemenge mit > 60% Bestandsanteil an Leguminosen) kann der N-Bedarf aus dem Bodenvorrat gedeckt werden, deshalb besteht grundsätzlich kein N-Düngebedarf