15.03.2022rss_feed

Unfaire Handelspraktiken: Tätigkeitsbericht 2021 veröffentlicht – Übergangsfrist für Altverträge läuft ab

Seit Sommer 2021 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in Deutschland zuständig. Nun liegt der erste Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vor. Wenige Wochen nach Übernahme der Aufgabe ist bereits ein erstes Verfahren eingeleitet worden, das noch nicht abgeschlossen ist. Im Laufe der vergangenen Monate gingen zudem Hinweise auf Verstöße ein, woraufhin die BLE zu Jahresbeginn weitere Verfahren eingeleitet und Ermittlungen aufgenommen hat. Alle Verträge und Liefervereinbarungen zwischen Marktteilnehmern der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die seit Inkrafttreten des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) am 9. Juni 2021 neu geschlossen wurden, müssen bereits die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Bei Altverträgen wurde Unternehmen eine Übergangsfrist eingeräumt, die am 8. Juni 2022 endet.

Umsatzstärkere Käufer müssen gegenüber ihren umsatzschwächeren Lieferanten die schwarzen Klauseln und grauen Klauseln des AgrarOLkG beachten. Dies bedeutet beispielsweise, dass umsatzstärkere Käufer ihren Lieferanten den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrags auf Verlangen in Textform bestätigen müssen. Zahlungsziele von über 60 Tagen dürfen sie nicht mehr vereinbaren; bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sind es 30 Tage. Lieferungen verderblicher Erzeugnisse dürfen zudem nicht kurzfristig abbestellt werden. Des Weiteren können Listungsgebühren nur noch für Produkte vereinbart werden, die neu auf den Markt kommen.


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