05.11.2020rss_feed

Backhaus: Drückjagden auch unter Corona-Bedingungen möglich

Mit der am 31. Oktober 2020 von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern verabschiedeten Corona-Verordnung soll dem zwingend gebotenen Gesundheitsschutz der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sollen die für das gesellschaftliche Leben absolut notwendigen Voraussetzungen gesichert bleiben. Dazu gehört auch die im Interesse der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weiter durchzuführende effiziente Bejagung von Schwarzwild zur Bekämpfung der Tierseuche Afrikanische Schweinepest. Deshalb ermöglicht die neue Corona-Verordnung in § 8 Absatz 2 Satz 1, dass Drückjagden zur Tierseuchenbekämpfung als Veranstaltung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auch weiterhin durchgeführt werden können. Da diese Drückjagden im öffentlichen Interesse und nicht zu touristischen Zwecken durchgeführt werden, gilt für ihre Teilnehmer auch das Beherbergungsverbot in § 4 Satz 1 der Verordnung nicht. Das Einreiseverbot gilt nicht für Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Inhaber von entgeltlichen Jahresjagderlaubnissen, damit diese ihren jagdrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen können (§ 5 Absatz 9 der Verordnung). Für alle anderen Jagdgäste, die nicht aus Mecklenburg-Vorpommern kommen, gilt aber grundsätzlich das Einreiseverbot.