15.12.2021rss_feed

Schweinehaltungshygieneverordnung: Konsequenzen bei Verstößen gegen Tierseuchenrecht

Um die Gefahr der Erregereinschleppung zu reduzieren, wurden u. a. in der Schweinehaltungshygieneverordnung sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen festgelegt. Damit verpflichtet der Gesetzgeber Schweinehalter z. B. sicherzustellen, dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden. Außerdem müssen Fahrzeuge, Machinen und sonstige Gerätschaften, die in der Schweinehaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden. Unbefugte dürfen keinen Zutritt zum Betriebsgelände haben. Wenn die rechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat dies auch Auswirkungen auf die Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, denn es entfällt dann grundsätzlich der Anspruch auf die Entschädigungen und Beihilfen.