31.01.2022rss_feed

Afrikanische Schweinepest – unterschätztes Risiko im Ackerbau

R+V

Was hat die Afrikanische Schweinepest mit Ackerbau zu tun? Das ist für viele unklar. Trotzdem besteht ein Zusammenhang – genauso wie bei Vogelgrippe und Geflügelhaltung oder Dürre und Ackerbau.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochinfektiöse anzeigepflichtige Tierseuche und breitet sich innerhalb und außerhalb der EU aus. Ausgehend von osteuropäischen Nachbarstaaten wie Polen, Rumänien, Tschechien und Ungarn treten stetig Neuinfektionen auf. Seit September 2020 werden auch in Deutschland immer wieder Ausbrüche in Wild- und Hausschweinbeständen nachgewiesen. Für Menschen stellt die Seuche keine Gefahr dar, aber für Schweine endet sie meistens tödlich. Und einen Impfstoff gibt es bisher noch nicht. Allerdings forscht die Wissenschaft intensiv an einem Serum und kann auf experimenteller Ebene erste Erfolge vermelden.

Im November 2021 wurde die ASP bei tot aufgefundenen Wildschweinen im Kreis Ludwigslust-Parchim sowie im Grenzgebiet Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg nachgewiesen. Damit tritt sie noch weiter im Westen auf.

Bereits der ASP-Ausbruch im Herbst 2018 in Belgien hat gezeigt, dass der befürchtete Sprung über große Entfernungen jederzeit möglich ist. Die aktuellen Seuchenfälle verdeutlichen, dass menschliches Fehlverhalten die Einschleppung der Seuche massiv beeinflussen kann. Ein Problem sind beispielsweise fleischhaltige Speiseresten, die in der Natur weggeworfen werden.

ASP und Ackerbau – wie passt das zusammen?

ASP und Schweine – dass es hier Auswirkungen gibt, ist naheliegend. Inzwischen zeigt die Erfahrung aber, dass auch Ackerbaubetriebe massiv durch das Auftreten der ASP in Wildschweinbeständen betroffen sein können. Denn bei einem ASP-Ausbruch liegt das primäre Ziel der Seuchen­bekämpfung darin, potenziell infizierte Wildschweine in ihren Einständen zu halten und daher Störungen auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.

Um das sicherzustellen, richten die Behörden beim Fund eines verdächtigen oder infizierten Wildschweins Gefährdungsbezirke ein. In diesen Bezirken können auch Jagdverbote, Begehungsverbote und für bestimmte Flächen auch Ernte- und Bearbeitungsverbote verhängt werden. Der Radius eines Gefährdungsbezirks kann gemäß Tiergesundheitsgesetz bis zu 15 Kilometer betragen. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb bedeutet das im ungünstigsten Fall, dass große Teile oder sogar die gesamte Nutzfläche nicht oder nur sehr eingeschränkt bearbeitet werden dürfen.

Auswirkungen auf die betroffenen Landwirte

Was bedeutet das für die betroffenen Ackerbaukulturen? Die Flächen dürfen weder bestellt, noch bearbeitet oder abgeerntet werden – und das möglicherweise für mehrere Monate. Daraus entstehen wirtschaftliche Nachteile durch Mindererträge, weil Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen nicht wie erforderlich durchgeführt werden können. Die unmittelbaren Folgen sind eine geringere Ernte, Qualitätseinbußen oder sogar der Totalausfall der Ernte. Darüber hinaus können sich die behördlichen Restriktionen auch mittelfristig auswirken, wenn beispielsweise die Fruchtfolge verändert werden muss.

Für derartige Wirtschaftsbeschränkungen haben Landwirte grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung durch die verfügenden Kreise. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass dadurch nicht alle im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsauflagen entstandenen Schäden vollständig kompensiert wurden.

Eine weitere Problematik ergibt sich aus dem Verbot, geerntetes Getreide aus ASP-Sperrzonen unbehandelt an Schweine zu verfüttern. Das bedeutet, dass der Landhandel dieses Getreide separat erfassen und verarbeiten muss, damit es nur noch als Futter für andere Tiere verwendet wird. Erste Erfahrungen zeigen, dass der Getreidehandel für Erzeugnisse aus solchen Gebieten einen niedrigeren Preis zahlt. Ob es für derartige finanzielle Einbußen Entschädigungen aus der öffentlichen Hand gibt, ist derzeit nicht absehbar.

 

Ab Januar 2022 bietet die R+V Versicherung den Versicherungsschutz einer ASP-Ernteversicherung auch wieder für Neukunden an. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Für weitere Informationen – etwa zur beitragsfreien Deckungserweiterung bei Bestandskunden – wenden Sie sich an die R+V Versicherung.


Kontakt

Ulrich Prähler

R+V Allgemeine Versicherung AG
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